Einwendung gegen II. Änderung des BP SN 282 und gegen die 158. Änderung des Flächennutzungsplans “Hesse Mechatronics”

Einwendung gegen II. Änderung des BP SN 282 und gegen die 158. Änderung des Flächennutzungsplans „Hesse Mechatronics“

Einwendung gegen II. Änderung des BP SN 282 und gegen die 158. Änderung des Flächennutzungsplans „Hesse Mechatronics“

Die Paderborner Naturschutzverbände NABU, BUND und der Umweltschutzverein pro grün e. V. Paderborn halten weiterhin ihre Einwendung aufrecht, die sie über das Landesbüro der Naturschutzverbände in Oberhausen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 2023 abgegeben haben. Die Verwaltung hat ihre Bedenken nicht ausräumen oder gar widerlegen können. Im Gegenteil: Weitere Argumente gegen die vorgesehenen Planänderungen sind hinzugekommen.

Zur Frage „Alternative Standorte“

1. Wir fordern, dass die ehemalige Deponiefläche an der Helene-Dransfeld-Straße (c.1) der Firma Hesse Mechatronics zur Verfügung gestellt wird zur gemeinsamen Nutzung mit dem SC Paderborn. Mit einer Größe von 30.000 m² kann sie ausreichende Parkmöglichkeiten für Bundesligaspiele und Gewerbe bieten. So sieht es auch der rechtskräftige BP SN 282 Almepark Nord vor. Eine Doppelnutzung liegt nicht vor, wie die Verwaltung argumentiert, da sich die Nutzungszeiten in aller Regel nicht überdecken: Die 17 Bundesligaspiele und einige weitere Pokalspiele finden am Wochenende oder in den Abendstunden an wenigen Wochentagen statt, wenn im Betrieb nicht gearbeitet wird. Es wäre schon ein Skandal, wenn man auf dieser riesigen Fläche das ganze Jahr über andere Nutzer ausschließt, nur weil sie für weniger als 100 Stunden im Jahr für Zuschauer von Bundesligaspielen genutzt wird. Dies würde allen Forderungen der Bundesregierung nach Reduzierung der Flächenversiegelung mit dem Ziel einer Netto Null Lösung bis 2050 widersprechen. Vertragliche Lösungen mit dem Sportverein zur gemeinsamen Nutzung und anteiliger Kostenbeteiligung sollten ebenso wie technische Lösungen für einen zunächst vorzunehmenden Teilausbau der Parkfläche bei gutem Willen und Einsicht in die Notwendigkeit bei den beiden Partnern kein Problem darstellen.Auf Grund des problematischen Untergrunds mit Bauschutt und z.T. auch Hausmüll ist der Bau eines Parkhauses hier zwar sehr kostenaufwendig aber ebenerdiges Parken oder – etwas aufwendiger, da nur mit Pfahlgründung möglich – auf Parkpaletten ist in jedem Fall bei Bau und Betrieb kostengünstiger als ein Parkhaus. Die Wegstrecke für Betriebsmitarbeiter zu den Firmengebäuden ist mit 200 bis 300 Metern zumutbar.

2. Die westlich an das Wäldchen angrenzende Ausgleichsfläche (c.2), von den Parteien Bündnis 90 / Die Grünen und Linken als Alternativstandort ins Spiel gebracht, ist aus naturschutzfachlicher Sicht weniger gut geeignet. Eine Bebauung mit einem Parkhaus würde aber auf jeden Fall ein geringerer Eingriff sein als die Rodung des Wäldchens, auch wenn die Verwaltung Gegenteiliges sagt. Die Behauptung von Herrn Dr. Hesse, mit einer Aufforstung auf einer 2,2-fach größeren Fläche am Kaukenberg könne mehr als ein Ausgleich geschaffen werden, mag aus forstwirtschaftlicher Sicht richtig sein. Aus klimatischer Sicht mit Bezug auf die CO2-Bilanz würde es mehrere Jahrzehnte dauern, bis ein Ausgleich geschaffen würde – ein mit Bezug auf die Forderungen der Weltklimakonferenz viel zu später Zeitpunkt! Aus ökologischer und stadtklimatischer Sicht kann man den Fortfall eines mehr als 80 Jahre alten Wäldchen im Siedlungsbereich kaum ersetzen durch forstliche Anpflanzungen im Anstieg zur Hochebene, dazu noch in einem Umfeld ohne einen Flusslauf vergleichbar der Alme.

3. Als Standort für ein Parkhaus für die Firma Hesse Mechatrronics bietet sich eine Fläche nördlich angrenzend an das Wäldchen an, die nach Aussagen der Verwaltung bei der Suche nach Alternativen „vergessen“ worden war. Sie ist im BP, Almepark Nord als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen, geschottert und bereits jetzt als Parkfläche genutzt. Sie ist nach Lage, Zuschnitt und mit einer Größe von 5.000 m² optimal für den Bau eines Parkhauses geeignet. Der Fußweg zum Betriebsgelände der Firma beträgt gerade einmal rund 70 Meter entlang dem Wäldchens. Bei einer telefonischen Nachfrage beim Planungsamt erfuhren die Naturschutzverbände, dass diese Fläche für einen möglichen Ausbau der angrenzenden Lise-Meitner-Realschule vorgesehen wäre. Im aktuellen Schulentwicklungsplan der Stadt Paderborn vom Januar dieses Jahres ist eine solche Erweiterung aber gar nicht vorgesehen. Die drei städtischen Realschulen weisen seit Jahren sinkende Anmeldezahlen auf. Nur für das kommende Schuljahr 2025/26 ist die Zahl der Anmeldungen leicht gestiegen, weil die anderen weiterführenden Schulen keine Kapazitäten mehr frei hatten. Eventuell vorübergehend benötigte zusätzliche Klassenräume könnten auf dem weitläufigen Schulgelände in Anbauten oder Pavillons untergebracht werden. Auf keinen Fall müsste dafür auf die angrenzende 5.000 m² große Schotterfläche zurückgegriffen werden. Dabei wäre zu erwägen, ob es nicht sinnvoller wäre, diese Fläche der Firma Hesse zur Erweiterung ihres Betriebs zur Verfügung zu stellen statt sie für ein Parkhaus zu „verbauen‘“. Freie Parkfläche steht das ganze Jahr hindurch auf der 200 Meter entfernten ehemaligen Deponiefläche (c.1) ungenutzt zur Verfügung.
Zur Klärung des Begriffs euryök im Faunistischen Gutachten

Wir bestreiten nicht, dass die 23 Vogelarten, die zur Brutzeit im Hessewäldchen angetroffen wurden, als euryök bezeichnet werden können, sie also, vereinfacht gesagt, keine Spezialisten sind.  Dies bedeutet aber nicht, dass solche Arten nicht auf bestimmte Strukturen innerhalb ihres Lebensraums angewiesen sind. Ein Fehlen solcher Teillebensräume, zu denen auch das Hessewäldchen gehört, kann zum Verschwinden der ortsansässigen Population einer Vogelart führen. Die teilweise dramatischen Bestandsrückgänge vieler sogenannter Allerweltsarten, wie Feldsperling, Star, Bluthänfling und Bachstelze, haben hier ihre Ursache. Mittlerweile ist sogar der Haussperling in der Paderborner Kernstadt selten geworden, nicht nur weil Brutmöglichkeiten vielerorts abgenommen haben, sondern weil auch ihnen schlicht die Nahrung für ihre Jungen, die sie vorwiegend auf Bäumen suchen, fehlen. Immer wieder wird man feststellen, dass städtische Gehölze, zu denen das Hessewäldchen zählt, eine erhebliche Bedeutung für die Tiere in der Stadt haben. Es ist also grundsätzlich falsch, Tiere, die so bezeichnet werden als Allerweltstierarten zu bezeichnen, deren Nahrungs- oder Bruthabitat man ohne ernst zu nehmende ökologische Konsequenzen zerstören könnte. Artenschutz bedeutet Biotopschutz, d. h. den Erhalt von Lebensräumen.

Zur Frage Stadtklima und Wald

Die Frage nach der Bedeutung von städtischen Grün-, insbesondere von Waldflächen sollte sich in Anbetracht der extremen Klimaereignisse in diesem Frühsommer von selbst beantworten. Da bereits kleine Waldflächen im Siedlungs- bereich nicht nur stadtökologisch sondern auch stadtklimatisch von großer Bedeutung sind, hat der Stadtrat 2022 einen Klima Aktionsplan (KAP) beschlossen, der in einem Starterpaket des Maßnahmenkatalogs die Schaffung Urbaner grüner Klimaoasen fordert. Während der Rat z. Zt. für eine halbe Million Euro eine solche Oase auf dem versiegelten Turnplatz durch Entsiegelung und Baumpflanzung schaffen will, soll gleichzeitig eine solche existierende dreimal so große Klimaoase für den Bau eines Parkhaus zerstört werden. Paradoxer geht es nicht!

Zur Frage der ökologischen Bewertung des Wäldchens

1. Das hier in Augenschein genommene Wäldchen ist in seiner Bedeutung nicht auf das Areal des formalen „Waldes“ beschränkt, sondern der Waldbewuchs geht bis zu der Straße im Westen an den Heinz Nixdorf Ring herunter, umfasst auch den Bauernhof und weist damit eigentlich zusammen mit den Resten des Bauernhofs ein Areal von über 1,3 Hektar auf.
Insofern erscheint es überaus sinnvoll und erforderlich eine Vorprüfung oder gar eine komplette Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich als es sich hier:

2. Um eine Abänderung eines bereits vorhandenen Bebauungsplanes handelt. In diesem alten immer noch rechtskräftigen Bebauungsplan BP SN 282 Almepark Nord war der hier betroffene Wald mit einer Größe von 3.700 m² nicht isoliert zu betrachten, sondern als ein Endpunkt mehrerer besonders erhaltenswerter Biotope, die über einen grünen Korridor miteinander vernetzt werden sollten und einen Biotopverbund mit der Almeaue im Westen über das Gebiet des Bebauungsplanes hinaus herstellen sollten. Diese aus ökologischer Sicht wertgebenden Elemente des Bebauungsplans waren eine Blänke im Osten, die dem Feldgehölz am Heinz-Nixdorf-Ring vorgelagert war und eine Quelle am westlichen Rand des Bebauungsplanes zur Ahornsporthalle hin. Beides gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Beide sind durch die Art der Bebauung trockengefallen und damit zerstört. Erhalten geblieben sind die beiden weiteren wertgebenden und landschaftsprägenden Elemente: das in Frage stehende „Feldgehölz“ im Osten und der Buchenwaldbestand im Westen zur Alme hin. Beide Waldgebiete sollen nach Umweltbericht und Grünordnungsplan des alten Bebauungsplans über eine Grünachse entlang der Helene Dransfeld-Straße zwischen der ehemaligen Deponiefläche und den Sportanlagen miteinander verbunden werden durch eine dreireihige Landschaftshecke. Ein Regenwassergraben ist dafür bereits gebaut, die Landschaftshecke muss noch gepflanzt werden. Der Erhalt und die Entwicklung dieser beiden Waldgebiete und ihre Verknüpfung miteinander sind wesentliche Vorgaben des alten, rechtskräftigen Bebauungsplans und kein „nice to have“. Diese besondere Werthaltigkeit der beiden Waldgebiete und ihre ökologische Bedeutung wird weder im aktuellen Umweltbericht zum Änderungsplan des alten Bebauungsplans noch in den Stellungnahmen von Kreis- und Bezirksregierung berücksichtigt. Entsprechend ist auch der berechnete Kompensationsbedarf von 1 : 2,2 an Fläche in keiner Weise ausreichend.

3. Die Wegnahme dieses Wäldchens zugunsten der wirtschaftlichen Prosperität unserer Heimatstadt ist nur denkbar, wenn man gleichzeitig, bei Änderung des alten Bebauungsplanes, die daraus sich ergebenden Einschränkungen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs bewertet und erkennt, dass auch weitere ökologische Ausgleiche im alten Plan nicht mehr umgesetzt werden können, und dann überprüft, wie möglicherweise durch eine ergänzende Dependance-Planung im direkten Umfeld ein entsprechender Ausgleich für die dann weggefallenen Ausgleichsmaßnahmen des alten Bebauungsplans geschaffen werden kann.

Diese könnte man versuchen im Rahmen einer UVP, hintereinander zu bekommen. Dies könnte auch gemacht werden, indem der ja nach wie vor aktive ökologische Planer des alten Planes, nämlich die NZO Bielefeld mit Herrn Dr. Bockwinkel, noch einmal herangezogen wird, um zu überlegen, welche ökologischen Defizite zum alten Plan nunmehr entstanden sind und durch die Wegnahme dieses Wäldchens entstehen werden und welcher gedachte Ausgleich hierfür möglicherweise als Minimum geeignet wäre, um den Schaden, den Nachteil insgesamt, der schon im alten Plan entstanden ist und jetzt entsteht, auszugleichen. Ohne diese Abwägung wäre nach unserem Dafürhalten die isolierte Abänderung, die hier im Raume steht, nicht ausgewogen uns daher zu verwerfen.

Zur Frage der Vereinbarkeit der Planänderung mit dem Regionalplan
Die 158. Änderung des Flächennutzungsplans und damit auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. SN 282 II. Änderung ist nicht mit den Festsetzungen des Regionplans OWL vereinbar und damit unzulässig.
Bindend für die kommunale Bauleitplanung ist nicht nur die zeichnerische Darstellung des Regionalplans, die das Wäldchen aus Maßstabsgründen in der Tat nicht darstellt und im Plangebiet „allgemeinen Siedlungsraum“ (ASB) ausweist, sondern ebenso die textlichen Festsetzungen des Regionalplans.

Hier wird vor allem der Grundsatz F27 grob verletzt:
Grundsatz F27 Wald innerhalb des Siedlungsraums

(1) Wald innerhalb des Siedlungsraums soll aufgrund seiner Schutz- und
Erholungsfunktionen erhalten werden.
(2) Die Inanspruchnahme von Wald innerhalb des Siedlungsraumes für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen insbesondere für die städtebauliche Innenentwicklung soll nur dann erfolgen, wenn für die angestrebten Nutzungen und Funktionen ein Bedarf nachgewiesen ist, diese nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind, die Bedeutung des betroffenen Gebietes für die Schutz- und Erholungsfunktion dies zulässt und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

Erläuterung:
Grundsätzlich sollen Waldflächen im Siedlungsraum erhalten bleiben. Sie können
aber dann für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden, wenn
eine bauliche Nutzung im Sinne der Innenentwicklung städtebaulich erforderlich ist
und in der Gesamtabwägung die Schutz- und Erholungsfunktionen der Waldflächen
zurücktritt. Die Nutzfunktion, also die Holzproduktion, ist bei den Waldflächen im
Siedlungsbereich i. d. R. nachrangig.
Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem
vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen auch solche alternativen Planungen und
Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad
erfüllen.
Eine Alternative außerhalb von Waldbereichen kann deshalb auch zumutbar sein,
wenn sie mit höheren Kosten, z. B. für den Grunderwerb und für die Erschließung, odereinem höheren Aufwand aufgrund geänderter Betriebsabläufe verbunden ist. Soweit entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen, bleibt die Umsetzung von Planungen und Maßnahmen innerhalb von Waldbereichen möglich.

Grundsätze sind zwar, im Gegensatz zu Zielen der Regionalplanung, der Äbwägung unterworfen, diese findet jedoch in der Planbegründung der FNP, sowie der B-Plan Änderung nicht statt. Die Planung ist unzulässig, da Alternativen vorhanden sind und die Errichtung eines Parkhauses auch auf anderen Flächen möglich ist. Wie im 2. und 3. Absatz der Erläuterungen zum Grundsatz F27 ausgeführt wird „kommen auch solche Alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen.

Die Regionalplanungsbehörde hat wohl genau Situationen wie die vorliegende bei dem Hesse-Wäldchen bei der Formulierung der Erläuterung (die behördenverbindlich sind) vor Augen gehabt.

Die Planung der Stadt Paderborn verstößt auch gegen den Grundsatz F8 des Regionalplans:

Biotopverbund im Siedlungsbereich
Auch innerhalb der Siedlungsbereiche sollen Flächen, die eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund aufweisen, soweit möglich erhalten, entwickelt und in das innerörtliche Freiflächensystem eingebunden werden. Dabei soll insbesondere die Vernetzung mit den Bereichen zum Schutz der Natur hergestellt werden.
In der Planbegründung fehlt jede Auseinandersetzung mit diesem Grundsatz, eine Abwägung findet nicht statt.

Zusammenfassung und Forderungen
Die Analyse der Planungsunterlagen zur II. Änderung des B-Plans SN 282 und zur 158. Änderung des FNP „Hesse Mechatronics“ hat eine Vielzahl schwerwiegender formeller und materieller Rechtsmängel offengelegt. Die Planung erweist sich als rechtlich nicht tragfähig.

Die zentralen Mängel sind:

1. Das rechtswidrige Unterlassen einer UVP-Vorprüfung nach § 9 UVPG.
2. Eine unvollständige, widersprüchliche und damit fehlerhafte Prüfung von Standortalternativen, die gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstößt.
3. Die Missachtung der verbindlichen Grundsätze F27 und F8 des Regionalplans OWL.
4. Eine fehlerhafte ökologische Bewertung und eine unzureichende Kompensationsplanung, die den tatsächlichen Schaden nicht ausgleicht.
5. Ein widersprüchliches Verwaltungshandeln im Hinblick auf die Ziele des eigenen Klima-Aktionsplans.

Aufgrund dieser Kumulation von Abwägungsfehlern und Verfahrensmängeln ist die gesamte Planung als rechtswidrig einzustufen.
Die unterzeichnenden Naturschutzverbände halten ihre Einwendung vollumfänglich aufrecht und fordern die Stadt Paderborn auf:

1. Die laufenden Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans umgehend einzustellen und die Beschlüsse zur Aufstellung aufzuheben.
2.Eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Erwägungen von einer UVP-Vorprüfung gemäß UVPG abgesehen wurde.
3. Gemeinsam mit der Firma Hesse Mechatronics und dem SC Paderborn eine ernsthafte und ergebnisoffene Prüfung der vorgeschlagenen Alternativstandorte aufzunehmen, insbesondere der Nutzung der ehemaligen Deponiefläche und der Schotterfläche an der Lise-Meitner-Realschule, um eine flächensparende und umweltverträgliche Lösung zu finden, die sowohl die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens als auch die zwingenden Erfordernisse des Natur-, Arten- und Klimaschutzes berücksichtigt.
4. Für den Fall, dass die Planung wider Erwarten fortgeführt wird, wird die Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens zur Neubewertung des kumulativen ökologischen Defizits unter Einbeziehung des ursprünglichen Planers des Grünordnungskonzepts (NZO Bielefeld, Herr Dr. Bockwinkel) gefordert, um einen angemessenen und rechtssicheren Ausgleich für alle entstandenen und entstehenden ökologischen Schäden im Plangebiet zu ermitteln.

Die Verbände behalten sich vor, die Rechtmäßigkeit der Planungen im Wege eines Normenkontrollverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen.

Paderborn, d. 7. Juli 2025

Markus Müller, Sprecher BUND Kreis Paderborn
Otmar Lüke, 1. Vorsitzender NABU, Kreis Paderborn
Dieter Dubisch, 1. Vorsitzender Umweltschutzvereins pro grün e. V. Paderborn