progruen
Vereinssatzung
Satzung
des Gemeinnützigen Grünflächenvereins “pro grün” e. V., Paderborn
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Gemeinnütziger Umweltschutzverein “pro grün” e. V., Paderborn”. Er hat seinen Sitz in Paderborn, ist überregional, überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein „Gemeinnütziger Umweltschutzverein “pro grün” e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Erweiterung und Neuschaffung von Grünflächen. Darüber hinaus widmet sich der Verein auch der Förderung des Umwelt-und Naturschutzes in der Öffentlichkeit. Der Verein kann auch über die Grenzen der Stadt Paderborn hinaus tätig werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsarbeit auf folgenden Gebieten: Umweltschutz im weitesten Sinne insbesondere Grünflächen- und Klimaschutz.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, er darf jedoch alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die seinem Zweck dienen, insbesondere Grundstücke erwerben, um sie als Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 17, 19 StAnpG und der GemeinnützigkeitsV0 vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse sind im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt des Mitglieds, der schriftlich dem Vorstand unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Kalendervierteljahres zu erklären ist;
3. durch Ausschluss.
§ 4
Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
§ 5
Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 6
Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und durch Bankeinzug zahlbar.
In besonderen Fällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag erlassen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Veräußerung oder Zweckentfremdung vereinseigener Grünflächen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgenden Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstands für jeweils zwei Jahre;
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
3. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
4. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie kann auch auf sonstige Weise einzelne Mitglieder und Nichtmitglieder für Verdienste um den Umweltschutz ehren.
§ 13
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln aller abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Paderborn, den 9. Juli 1976
Fritz Buhr
Rolf Niekamp
Peter Bänsch
Ursula Niekamp
Bernhard Schulte
Heidi Buhr
Ursula Lokkin
Vereinsregister Paderborn Nr. 785
Die Änderungen vom 18.April 1989 sind berücksichtigt
Änderungen vom 07.11.2014 sind berücksichtigt